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Brucher Segler-ClubSegeln mit Leidenschaft · seit 1964

Brucher Segler-Club

Unsere Satzung.

Fassung vom 16. März 2018 · Vereinsregister Köln VR 600617

Segelboote an der Steganlage des BrSC an einem sonnigen Tag

Lesefassung der Satzung vom 16.03.2018. Die Regelungen und Verweise sind aus dem Original übernommen; der Website-Umbau ist keine Satzungsänderung. Maßgeblich bleibt das beschlossene Original.

Originalsatzung öffnen (PDF, 6 Seiten)

§ 1 – Name, Sitz, Zweck

Der Brucher Segler-Club e. V. mit Sitz in Marienheide verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Segelsports. Zur Erfüllung dieser Zwecke obliegen dem Verein vor allem die theoretische und praktische Fort- und Weiterbildung im Segelsport, die Durchführung des körperlichen Trainings, des Regatta- und Fahrtensports der Mitglieder und deren Anleitung in der Instandsetzung von Booten nebst Zubehör.

Der Brucher Segler-Club e. V. ist am 29. 06. 1964 als Zusammenschluss sportausübender Segler der Brucher Talsperre gegründet worden. Der Verein ist in dem Vereinsregister unter der Nr. VR 600617 beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu. Das erworbene Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 6 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Es werden folgende Mitgliedsarten unterschieden:

  1. Vollmitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. jugendliche Mitglieder
  4. fördernde Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

Juristische Personen können nur die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Jugendliche Mitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres Vollmitglieder werden, sofern sie nicht passives oder förderndes Mitglied werden möchten oder ihren Austritt erklären. Sie werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

Jede Neuaufnahme eines Aktivmitglieds ist von einem Liegeplatz am Steg oder auf Land abhängig. Segelfreunde können auf Antrag nach einer Gastzeit von einer Segelsaison, mindestens jedoch 6 Monate, aufgenommen werden. Die Entscheidung liegt bei der Mitgliederversammlung. Einfache Mehrheit entscheidet.

Fördernde und passive Mitglieder können jederzeit durch den Vorstand aufgenommen werden.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung nach den Erfordernissen des Clubs festgelegt. Der Beitrag besteht aus:

  1. einem einmaligen Aufnahmebeitrag
  2. dem alljährlich wiederkehrenden laufenden Beitrag
  3. Sonderbeiträgen.

Der Beitrag für jugendliche und passive Mitglieder beträgt die Hälfte des Beitrags der Vollmitglieder. Die Mitglieder, die ihrem gesetzlichen Wehrdienst genügen, sind während dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit.

Vollmitglieder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und kein eigenes Einkommen haben, zahlen während dieser Zeit die Hälfte des Beitrags der Vollmitglieder.

Die Beiträge sind vorzugsweise per Lastschrifteinzug zahlbar bis zum 1. 4. des jeweiligen Jahres. Unterbleibt die Zahlung, so ist diese vom Kassenwart schriftlich anzumahnen. Dabei ist eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen.

Wird auch nach dieser Frist nicht gezahlt, so hat der Club das Mitglied durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, den rückständigen Beitrag innerhalb 14 Tagen zu zahlen. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist der Beitrag nicht gezahlt, so scheidet das Mitglied aus dem Verein aus.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 8 – Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  1. der Hauptvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Verein kann sich weitere Organe, die aber nicht vertretungsberechtigt sind, schaffen.

§ 9 – Hauptvorstand

Der Hauptvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

Nur die Vorstandsmitglieder sind im Sinne von § 26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Die Tätigkeit des Schriftführers übernimmt gleichzeitig der 2. Vorsitzende.

Alle Angelegenheiten des Vereins sind vom Hauptvorstand zu beraten. Soweit Abstimmungen erforderlich sind, erfolgen diese mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet ein Mitglied durch Rücktritt oder Austritt aus dem Vorstand vorzeitig aus, so ist dessen Funktion einem anderen Vollmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch den Hauptvorstand zu übertragen.

Die Hauptvorstandsmitglieder 1. und 3. scheiden in Jahren mit ungerader Jahreszahl aus. Das 2. Vorstandsmitglied scheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl aus. Die frei werdenden Funktionen sind durch die Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Wiederwahl ist zulässig. Die Dauer einer Periode beträgt vier Jahre.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst nach Beendigung der Segelsaison statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Vorstand muss die Einladung nicht persönlich vornehmen, er kann andere Personen damit beauftragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, sofern er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag dazu von 10 % der Mitglieder vorliegt.

Mögliche Formen:

  1. Brief (auch eingeschrieben)
  2. E-Mail
  3. SMS
  4. Ein zusätzlicher Aushang auf der Clubinternetseite und/oder Forum (min. 10 Wochen vorher) ist möglich.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
  2. Wahlen zu Organen
  3. Festsetzung der Beiträge nach § 4
  4. Festsetzung der Beiträge und Stunden für Arbeitsdienstausgleich
  5. Änderung der Satzung
  6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

§ 11 – Abstimmung und Wahlen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind nur die Vollmitglieder. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Für Satzungsänderungen, Auflösungen und Fusion sind ¾ Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder erforderlich. Eine Abstimmung über diese 3 Punkte ist nur möglich, wenn sie in der Einladung angegeben waren.

Die Wahl ist offen, sofern nicht ein Mitglied die geheime Wahl verlangt.

§ 12 – Eintritt, Austritt, Ausschluss

Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Bewerbung bei einem Mitglied des Hauptvorstands. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung (sh. § 3). Bei Jugendmitgliedern muss der Antrag von den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs möglich. Er muss schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, gegenüber einem Mitglied des Hauptvorstands mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden.

Bei Beschließung eines Sonderbeitrags (siehe § 4), mit Ausnahme § 12, hat jedes Mitglied das Recht, ohne Rücksicht auf die satzungsgemäß festgelegte Kündigungszeit, 14 Tage danach zu kündigen. Der Hauptvorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen wenn:

  1. die sportliche Fairness wiederholt grob verletzt wurde
  2. die Beiträge trotz Mahnung (§ 4) nicht gezahlt wurden
  3. die festgesetzten Arbeitsstunden (§ 12) nicht abgeleistet wurden

Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zum Gehör zu geben. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die auf seinem Antrag innerhalb eines Monats einzuberufen ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 13 – Arbeitsdienst

Alle Vollmitglieder sind verpflichtet, den vom Vorstand angesetzten Arbeitsdienst am Liegeplatz abzuleisten. Nicht abgeleistete Stunden müssen mit einem Stundensatz, der von der Mitgliederversammlung als Sonderbeitrag (§ 4.5) festgelegt wird, bezahlt werden. Die Hälfte der angesetzten Stunden muss in jedem Fall geleistet werden.

§ 14 – Bootsliste und Clubstander

Der Club führt eine Bootsliste, in die alle Boote der Mitglieder und vereinseigene Boote eingetragen sind.

Das Clubzeichen darf als Stander auf diesen Booten geführt werden. Der Clubstander ist Clubeigentum. Er zeigt ein weißes Segelboot auf blauem See in grüner Landschaft.

§ 15 – Vereinsvermögen, Kassenprüfer

Das Vereinsvermögen ist mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Geld ist auf Bankkonten anzulegen. Die Buchführung hat sämtliche Vorgänge zu erfassen.

Jedes Jahr wird ein neuer Kassenprüfer für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die zwei Rechnungsprüfer haben die Bücher und Belege des Vereins zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen.

Die Tätigkeit in allen Ämtern und Positionen ist ehrenamtlich. Ausgaben, die in Ausübung des Amtes anfallen, sind bei Aufforderung vom Verein zu erstatten.

Jedes Aktivmitglied kann einen Stander gegen Erstattung der Anschaffungskosten bekommen. Er muss diesen bei Verlust bzw. Beschädigung ersetzen. Bei Kündigung ist der Stander zurückzugeben.

§ 16 – Sportliche Ausrichtung

Es werden das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler Verbandes sinngemäß angewendet.

Durch die Mitgliederversammlung in Marienheide beschlossen am 16.03.2018.

Letzte Eintragung beim Vereinsregister Köln am 21.09.2018 (VR 600617).

  1. Vorsitzender Sven Kemmerich – Unterschrift und Vereinsstempel im Original.
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