Brucher Segler-Club
Gemeinsam am Steg.
Stegordnung · Fassung vom 9. September 2026

Regeln für die Nutzung unserer Steganlage – inhaltlich unveränderte Lesefassung der Stegordnung vom 09.09.2026.
Stegordnung öffnen (PDF, 4 Seiten)01 Allgemeines
Die Steganlage dient ausschließlich der Nutzung durch berechtigte Segelbootnutzer (Mitglieder und dessen Gäste) und Anglerboot-Nutzer auf Grundlage eines gültigen Nutzungsvertrags.
Die angrenzende Anlage der DLRG ist nicht Bestandteil der Steganlage.
Die Steganlage einschließlich der beiden Zugangstore an Land sowie der Stegtür ist durch ein gleichschließendes Schließsystem gesichert.
02 Zugang und Schlüsselverwaltung
Jeder Nutzer erhält gegen Pfand einen Schlüssel, der Zugang zu: dem Landtor Nord, dem Landtor Süd sowie dem Stegzugang gewährt.
Der Schlüssel ist personengebunden und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Bei Verlust ist der Betreiber unverzüglich zu informieren. Ersatz erfolgt gegen Gebühr.
Die Tore sind nach jedem Durchgang unverzüglich wieder zu verschließen.
03 Nutzungsberechtigung
Nur registrierte und zugelassene Boote mit gültiger Nutzungsvereinbarung dürfen an der Steganlage liegen.
Das Anlegen oder Abstellen von Booten ohne Erlaubnis ist untersagt und kann entfernt werden.
Gastlieger sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
04 Sicherheit und Verhalten
Das Betreten der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Die Anlage ist nicht öffentlich zugänglich.
Schwimmwesten werden bei Wellengang oder unsicherem Wetter dringend empfohlen.
Offenes Feuer, Grillen oder Rauchen auf dem Steg ist verboten.
Elektrokabel dürfen nur zugelassen und mit Schutzkontaktverbindung betrieben werden. Stolperfreie Verlegung ist sicherzustellen.
Die ggf. vorhanden Rettungsmittel (Rettungsringe, Haken) sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Die Zufahrtswege sowie Rettungs- und Fluchtwege sind stets frei zu halten.
Nicht selbstlenzende Boote, insbesondere Segelboote und Anglerboote, sind während der Liegezeit bei Nichtbenutzung mit einer geeigneten, wasserdichten und sicher befestigten Abdeckung (z. B. einer Bootspersenning) zu versehen. Die Abdeckung ist so anzubringen und instand zu halten, dass Niederschlagswasser zuverlässig abgeleitet wird und sich weder im Boot noch auf der Abdeckung gefährliche Wassermengen ansammeln können. Eine vorhandene Lenzpumpe ersetzt die Abdeckpflicht nicht.
Zur Einhaltung der vertraglichen Vorgaben des Wupperverbandes ist es strengstens untersagt, Boote in einem Zustand an der Steganlage liegen zu lassen, bei dem aufgrund von Wasseransammlungen, Undichtigkeiten, mangelhafter Sicherung oder sonstigen erkennbaren Mängeln die Gefahr des Vollschlagens oder Sinkens besteht. Insbesondere darf sich kein Regenwasser ansammeln, das zu einer sicherheitsgefährdenden Tieflage oder einem Verlust der Schwimmstabilität führt.
Der Eigentümer hat den Zustand seines Bootes, der Abdeckung, der Befestigungen und etwaiger Lenzeinrichtungen regelmäßig sowie anlassbezogen, insbesondere nach Starkregen oder Sturm, zu kontrollieren oder durch eine geeignete Person kontrollieren zu lassen. Die Kontrollabstände sind an Wetterlage und Bootszustand anzupassen. Gefährliche Wasseransammlungen und festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Kann ein sicherer Zustand nicht unverzüglich hergestellt werden, ist das Boot aus dem Wasser zu nehmen. Bei akuter Sinkgefahr ist zusätzlich der Betreiber unverzüglich zu informieren.
05 Umwelt- und Naturschutz
Es ist untersagt, Abfälle, Abwasser, Öle oder sonstige Stoffe in das Wasser oder auf den Steg zu entsorgen.
Müll ist in den vorgesehenen Behältern an Land zu entsorgen oder mitzunehmen.
Das Reinigen von Booten mit Reinigungsmitteln ist nur möglich, wenn diese biologisch abbaubar sind bzw. soweit überhaupt durch den Wupperverband erlaubt ist.
06 Ordnung und Sauberkeit
Jeder Nutzer ist verpflichtet, seinen Liegeplatz und die Gemeinschaftsbereiche sauber zu halten.
Nach der Nutzung sind lose Gegenstände zu sichern oder mit an Land zu nehmen.
Fahrräder oder andere Gegenstände dürfen nicht auf dem Steg oder an Zugängen abgestellt werden.
07 Anglerregelung
Angler mit genehmigter Jahresnutzungszusage dürfen ihren zugewiesenen Liegeplatz benutzen.
Die Benutzung der Steganlage durch Angler erfolgt auf eigene Gefahr.
Nachtangeln ist nur erlaubt, wenn es durch den Wupperverband ausdrücklich genehmigt wurde.
Der Fischfang unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen , sowie den Vorgaben durch den Wupperverband.
08 Eigenverantwortung, Haftung und Versicherung
Jeder Eigentümer ist für seine an der Steganlage befindlichen Boote sowie für mitgebrachtes Zubehör, Ausrüstung und sonstige Materialien selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere deren ordnungsgemäßen Zustand, Instandhaltung, sichere Befestigung sowie Schutz vor Witterung, Verlust und Beschädigung. Die Pflichten gelten auch bei Abwesenheit; erforderlichenfalls ist eine geeignete Vertretung zu organisieren. Die Pflichten der jeweiligen Nutzer aus dieser Stegordnung bleiben unberührt.
Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Die in dieser Stegordnung enthaltenen Hinweise auf die Nutzung oder das Betreten auf eigene Gefahr schränken die gesetzliche Haftung des Betreibers nicht ein.
Jeder Nutzer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für sein Boot abzuschließen und für die Dauer der Nutzung aufrechtzuerhalten.
Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes übernimmt der Betreiber keine Verwahrung oder laufende Überwachung der Boote und mitgebrachten Gegenstände. Gesetzliche Verkehrssicherungs- und sonstige Schutzpflichten des Betreibers bleiben unberührt.
Verursacht ein Eigentümer oder Nutzer durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten Schäden, haftet er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für erforderliche und angemessene Kosten von Sicherungs-, Bergungs- oder Beseitigungsmaßnahmen, soweit hierfür eine gesetzliche Ersatzpflicht besteht.
09 Zuwiderhandlungen
Bei Verstößen gegen diese Stegordnung kann ein zeitweiser oder dauerhafter Ausschluss von der Nutzung erfolgen.
Der Betreiber behält sich das Recht vor, Boote bei Gefahr im Verzug oder aus organisatorischen Gründen umzusetzen oder zu sichern.
10 Geltung und Änderungen
Diese Fassung der Stegordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird allen Nutzern bekannt gegeben. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 01.06.2025.
Änderungen werden schriftlich oder per Aushang mitgeteilt und sind verbindlich. Marienheide, 09.09.2026 Der Vorstand
